§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Demmin und Umgebung im Deutschen Tierschutzbund".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Demmin. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt und die Umgebung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind insbesondere:
Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens; Aufklärung, Belehrung über
Tierschutzprobleme; Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und
Wohlergehen der Tiere; Verhütung von Tierquälerei oder Tiermißhandlung und Tiermißbrauch;
Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Herausgabe und Verbreitung
von Publikationen; Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse, durch
Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen; sofern möglich - durch Errichtung und Unterhaltung
eines Tierheims; sonsige Maßnahmen und Veranstaltungen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf
die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal
angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des
Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ableh-nungsgründe nicht mitgeteilt werden.
die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu
dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres
mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluß oder durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages
ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, wenn es den Vereinszweck,
den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder
Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz
im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluß eines Mitgliedes entbindet diesen
nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von
juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen
Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge
gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür
ist der Vorstand zuständig.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teil-zunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter, dem Schriftführer/Pressesprecher und dem Schatzmeister.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt,
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe,
daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung
der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in
nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eiens
Mitgliedes beschlußfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
Das Amt eines neugewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Erstellung des Jahresvoranschlages
sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses; Vorbereitung der
Mitgliederversammlung; Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen ; ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes; die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind jeweils emzelvertretungsberechtigt Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinnedes § 26 des BGB.
§ 9 - Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch
einen seiner stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder
mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes,
für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzeaden bzw. des
die Sitzung leitenden Mitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht wenn alle
Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder einem Beschluß schriftlich zustimmen. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter u
nd vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw.
einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.
§ 10 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst
im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich
mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung
des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
Entlastung des Vorstandes; Beschlußfassung über den Voranschlag; Wahl und Amtsenthebung der
Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern; Festsetzung der Höhe des Beitrages
für das nächste Geschäftsjahr; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlußfassung
über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlußfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig,
die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der
Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur
Tagesordnung gefaßt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl
zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers
schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden,
wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der
Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11 - Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß ge-stellte Anträge auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von
mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind
in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 13 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen
oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur,
wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher
Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer
müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 15 - Kooptionen, Jugendgruppe
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern, die kooptierten
Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des
sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. Der Jugendgruppenleiter wird auf
jederzeitgen Widerruf vom Vorstand ernannt. Er muß durch seine Persönlichkeit Gewähr für
ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Er übt seine Tätigkeit nach
den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 16 - Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tier-heims dem Vorstand.
Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuß einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen.
Der Verwaltungsausschuß ist dem Vor-stand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims
verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
§ 17 - Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sowie des zuständigen Landesverbandes
des Deutschen Tierschutzbundes e. V.
§ 18 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederver-sammlung mit der in § 10
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vor-sitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen
sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gsetzbuches (§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlußfähigkeit über eine
Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen
Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden
Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 20 - Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig
werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung am 27. Juni 2007 in Kraft.